Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe, Lieferungen und Leistungen. Abweichungen bedürfen der Schriftform.
Die Angebote der clausa est GmbH sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend (insbesondere bleiben Liefermöglichkeit, Preisangleichung und Zwischenverkäufe vorbehalten). Für den Umfang des Auftrags ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, mit der der Vertrag zustande kommt, maßgebend. Mündlich getroffene Vereinbarungen werden erst wirksam, wenn sie schriftlich von uns bestätigt wurden.
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und auf Gefahr des Kunden. Die Einhaltung unseres Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Teillieferungen sind gestattet, sie gelten als selbständige Geschäfte.
Alle Preise verstehen sich in € (Euro) zuzüglich der in Deutschland jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt auf das Konto der clausa est GmbH zahlbar. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Kunde die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Offensichtliche Mängel sind vom Kunden innerhalb von vier Wochen ab Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu rügen. Der Kunde hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die von dem Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Diese beträgt bei Neuware zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang, sofern der Kunde Verbraucher ist. Bei Baumaterialien (Neuware) – sofern diese von uns eingebaut wurden – beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
Die Haftung der clausa est GmbH für einen Schaden, der nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht, ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf eine lediglich fahrlässige Verletzung unserer Pflichten zurückzuführen ist, und die verletzte Pflicht nicht zu den wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) gehört. Soweit die Haftung der clausa est GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die gelieferte Sache bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum der clausa est GmbH. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Sache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Werden die gelieferten Waren mit anderen, nicht der clausa est GmbH gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, gilt die clausa est GmbH als Hersteller der neuen Sache. Uns steht in diesem Fall das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu. Die Höhe des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zum Wert der übrigen verwendeten Sachen.
Die geschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den Kauf beweglicher Sachen (CISG).
Bei Verträgen mit Vollkaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird Trier als Gerichtsstand vereinbart.
Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf Schriftformerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich wirksame Bestimmung zu ersetzen, die unserem in der ganz oder teilweisen unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteienwillen am Nächsten kommt.
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